Wählen Sie Ihre Sprache

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

PKP Prozessmesstechnik GmbH, Wiesbaden

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Unternehmer (gewerblicher Abnehmer). Der Unternehmer erkennt mit einer Bestellung diese Bedingungen an. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht beliefert.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Sämtliche ausgelieferten Waren sind jeweils Anfertigungen nach Spezifikation des Unternehmers.

II. Vertragsschluss, Lieferbedingungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbe­halten.

2. Eine Bestellung des Unternehmers, die als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb von 2 Wochen annehmen.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige unver­schuldete, außergewöhnliche und unvorhersehbare  Umstände unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Der Unternehmer wird über die Nichtver­fügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits geleistete Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ord­nungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmun­gen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verlet­zung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre­tenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

6. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertre­ter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorherseh­baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

7. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des Liefer­wertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.

8. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

9. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

10. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach gesondert einzuholender Zustimmung durch uns Dritten zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen, welche mit Angeboten verschickt werden, sind auf Verlangen dann unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

11. Kommt der Unternehmer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Unternehmer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Unternehmer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüg­lich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Unternehmer für den uns entstandenen Ausfall. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach­kommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Unternehmers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Mit­eigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl in entsprechender Höhe freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Der angebotene Kaufpreis ist freibleibend. Der Kaufpreis versteht sich rein netto. Hinzu kommen Verpackungskosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer. Beim Versendungskauf kommen darüber hinaus die Versandkosten hinzu. Der Rechnungsbetrag ist ausschließlich auf das von uns auf der Rechnung bezeichnete Konto zu zahlen.

2. Der Unternehmer verpflichtet sich, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung den Rechnungsbetrag zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Unternehmer in Zah­lungsverzug. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsscha­den nachzuweisen und geltend zu machen.

3. Der Unternehmer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Unternehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Gefahrübergang, Transportversicherung

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spe­diteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.

2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Unternehmer im Verzug der Annahme ist.

3. Auf schriftliche Anforderung des Unternehmers wird auf dessen Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen.

VI. Gewährleistung, Haftung

1. Gewährleistungsrechte des Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekom­men ist.

2. Die Gewährleistungsansprüche des Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Unternehmer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwie­gen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Es gilt als Beschaffenheit der Ware vorrangig die im Angebot schriftlich niedergelegte Produktbeschreibung, mangels einer solchen Beschreibung die Produktbeschreibung aus dem Katalog/aktualisierten Datenblatt. Technische Fortentwicklungen bleiben jedoch in jedem Falle vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Öffentliche Äußerungen, Anpreisun­gen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

4. Erhält der Unternehmer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.

5. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Unternehmers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nach­erfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Unternehmer hat uns eine angemesse­ne Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Unternehmers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Unternehmer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungs­versuche angemessen und dem Unternehmer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Unternehmer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Unternehmers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfol­genden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

6. Wählt der Unternehmer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Unternehmer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Unternehmer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Scha­densersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

7. Schadensersatz – und Rückgriffsansprüche des Unternehmers gegen uns sind ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Unternehmer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Ver­pflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Unternehmer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem End­verbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer gegenüber dem Endver­braucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

8. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaf­tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Eine Haftung infolge unsachgemäßer Lagerung, unsach­gemäßem Weiterversand oder unsachgemäßer Verwendung der von uns gelieferten Ware oder infolge Nichtbeachtung der von uns angegebenen Sicherheitshinweise und -vor­schriften und Arbeitsrichtlinien ist ebenso ausgeschlossen, wie eine Haftung für Folgen nach Veränderung oder Bearbeitung der von uns gelieferten Ware durch Dritte oder bei Fol­gen aufgrund nicht ausdrücklich durch uns zugelassener Verbindung unserer Ware mit Fremderzeugnissen.

9. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts.Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Datenschutz

Der Unternehmer erklärt sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten für eigene Zwecke gespeichert werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Ver­tragsverhältnisses erforderlich ist.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort und  ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz  in Wiesbaden. Dasselbe gilt, wenn der Unternehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dieser im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftli­cher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Wiesbaden, im Oktober 2017